IET Dirk Böhringer
IET - Institut für rationellen
Energieverbrauch und
Technologietransfer
Sie müssen nicht prozessieren, um Architekten oder Handwerkern ans Portemonnaie zu gehen oder eine Nachbesserung von Mängeln zu erreichen. Um Streitigkeiten aus der Welt zu schaffen, gibt es verschiedene Wege:
Gerichtsgutachten:
Bei dieser Art von Gutachten wird der Sachverständige vom Gericht bestellt, um eine Streitsache zu klären. Hierbei ist er ausschließlich für das Gericht tätig und nicht für eine Partei.
Selbständiges Beweisverfahren:
Da ein Neu- oder auch ein Umbau stetig voranschreitet, kann sich die Ermittlung eines augenblicklichen Zustandes im Nachhinein als schwierig, wenn nicht gar als unmöglich erweisen. Als gerichtliches Verfahren bietet sich das sogenannte selbständiges Beweisverfahren an. Der Antrag dazu wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt.
Vorteil:
Das „gerichtlich beaufsichtigte“ Sachverständigen-Gutachten gilt in einem späteren Prozess als Beweismittel. Weist der Sachverständige die beanstandeten Mängel eindeutig einer Partei zu, und lenkt diese daraufhin ein, erübrigt sich oft ein weiteres gerichtliches Vorgehen. Somit kann ein selbständiges Beweisverfahren auch dazu dienen, einen Rechtsstreit kurzfristig und mit geringen Kosten beizulegen. Außerdem wird die Verjährung unterbrochen.
Nachteil: Durch die gerichtliche Bestellung des Sachverständigen geringe zeitliche Verzögerung gegenüber einem außergerichtlichen Verfahren.
Zivilprozess:
Als letzte — zeit- und kostenintensive Möglichkeit bleibt die Klage beim Zivilgericht.
Ein außergerichtliches Vorverfahren ist nicht erforderlich. Architekt und Bauunternehmer haften zusammen — der Jurist nennt das gesamtschuldnerische Haftung.
Vorteil: Am Schluss des Verfahrens haben Sie ein Urteil in Händen, das den Zugriff auf das Privatvermögen der Haftenden gestattet.
Nachteil:
Das Verfahren kostet viel Geld und vor allem Zeit. Schon bis zur erstinstanzlichen Entscheidung können zwei und mehr Jahre vergehen. Da nicht in allen Landgerichten spezielle Baukammern und -senate eingerichtet sind, gehen nach Beobachtungen von Branchenkennern viele Prozesse in die zweite Instanz. Haben sich die Fronten so stark verhärtet, dass eine gerichtliche Klärung unausweichlich erscheint, sollten Sie vorher fachlichen Rat über die Erfolgsaussichten bei einem Anwalt einholen.
Schiedsgutachten:
Dieses außergerichtliche Gutachten können Sie als Bauherr jederzeit und unmittelbar einholen. Ihnen steht es frei, wen Sie mit der Erstellung beauftragen. Auf jeden Fall sollten Sie darauf achten, dass der Gutachter ein Fachmann ist, der von dem Spezialgebiet etwas versteht. Ein Blick in das Branchen-Fernsprechbuch und Auskünfte von den Kammern können weiterhelfen.
Vorteil:
Ein solches Gutachten zeigt Ihnen im Regelfall, ob es überhaupt sinnvoll ist, weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.
Nachteil:
Das Privatgutachten kann dem Bauherrn nur Entscheidungshilfen für das weitere Vorgehen bieten. Als Beweismittel vor Gericht oder bei außergerichtlichen Verfahren taugt es nicht.
Privatgutachten:
Dieses ebenfalls außergerichtliche Gutachten kann jederzeit in Auftrag gegeben werden. Voraussetzung: Es muss eine vorher vertragliche Absprache zwischen Architekt und Bauherr über diese Möglichkeit bestanden haben.
Vorteil:
Das Schiedsgutachten kann auch in einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel verwendet werden. Nur unter ganz engen Voraussetzungen ist dieses Gutachten später noch von der Partei anfechtbar, zu deren Ungunsten das Gutachten ausfällt.
Nachteil:
Es ist nicht einfach, den richtigen Sachverständigen zu finden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Handwerks- oder Architektenkammer nach Sachverständigen für die bei Ihnen auftretenden Baumängel. Vergessen Sie nicht, vor Auftragsvergabe nach den voraussichtlichen Kosten für das Gutachten zu fragen.
Normungspolitik ist ein integraler Bestandteil der Wirtschafts- und Innovationspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Normen definieren in annähernd allen Lebensbereichen den Stand der Technik und die Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen. Sie ermöglichen Systemfähigkeit, sie sichern Qualität, sie schaffen Transparenz und sie schützen Verbraucher.
Normen gehören zu unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung, sie sind Grundlage für wichtige Bereiche wie beispielsweise den Arbeits- und Umweltschutz. Mit ihrer marktöffnenden und deregulierenden Wirkung stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsnation und Exportland. Normen können zudem die Durchsetzung von Innovationen beschleunigen.
Die Normungsarbeit ist grundsätzlich eine Selbstverwaltungsaufgabe der Wirtschaft.
Wir sind in den folgenden Gremien für Sie tätig:
CEN/TC 166 Abgasanlagen:
CEN/TC 166 Abgasanlagen Plenar als Liaison Officer, Vorsitzender WG6 und Leiter der deutschen Delegation
CEN/TC 166/WG1 Allgemeine Anforderungen (Experte)
CEN/TC 166/WG1/TG4 für Abgasanlagen (Experte)
CEN/TC 166/WG1/TG5 Revision Testmethoden System-Abgasanlagen (Experte) CEN/TC 166/WG1/TG6 Verwendung von Abgasanlagen (Experte)
CEN/TC 166/WG2 Bemessung von Abgasanlagen (Experte)
CEN/TC 166/WG4 Abgasanlagen aus Kunststoff (Experte)
CEN/TC 166/WG6 Abgasanlagen aus Keramik und Beton (Vorsitzender)
CEN/TC 166/SC2 Abgasanlagen aus Metall (Experte)
CEN/TC 166/SC2/TG1 Abgasanlagen aus Metall – Korrosionstest (Experte)
EUROPÄISCHE REGELSETZUNG:
GAD Gasgeräterichtlinie Member-States-Meeting (Observer)
CEN/TC 109 GASFEUERSTÄTTEN:
CEN/TC 109/WG1 Gasfeuerstätten (Liaison Officer)
CEN/TC 109/WG1/AHG Gasfeuerstätten Mehrfachbelegung Überdruck (Experte)
EUP ENERGIE USING PRODUCTS:
Lot 1 + 2 Heizung und Warmwasserbereitung (Stakeholder)
Lot 15 Small scale solid fuel appliances (Stakeholder)
Lot 20 Einzelraumheizgeräte (Stakeholder)
WEITERE NORMUNGEN:
CEN/TC 127/WG2 Brandschutz-Schächte für Abgasanl. (Liaison Officer)
CEN/TC 127/WG7 Brandschutz-Klassifizierung (Liaison Officer)
CEN/TC 295 Häusliche Festbrennstoff Feuerstätten (Observer)
CEN/ SFG Sector Forum Gas (Liaison Officer)
CEN/TC 238/WG3 Geräteklassen (Liaison Officer)
DIN V 18160-1 Abgasanlagen - Planung und Ausführung (Experte)
VDI 3781 Blatt 4 Höhen über Dach von Kleinfeuerungsanlagen (Experte)
DIN SPEC 33999 Bestimmung des Abscheidegrades von Staubabscheidern (Experte)
CEN/TC 156 Lüftungsanlagen
CEN/TC 156/WG 3 Komponenten (Experte)
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